Ortsmitte Altstädten - Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 93 und Innenentwicklungskonzept
Im Ortskern von Altstädten sind bislang Bauvorhaben nach §34 BauGB zulässig soweit sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Im Bestand gibt es zahlreiche Gebäude, die um 1800 und früher erbaut wurden, die zwar nicht als Baudenkmäler eingestuft sind, aber dennoch eine hohe Gestaltqualität aufweisen und typisch für das dörfliche Erscheinungsbild sind. Neben einzelnen Baudenkmälern prägen diese Gebäude das Ortsbild maßgeblich. Auf Grund von Nachverdichtungen, teilweise untergenutzten Gebäudeteilen sowie Umstrukturierungen, wird eine Veränderung des Ortskerns von Altstädten befürchtet. Hierbei besteht die Gefahr eines schleichenden Verlustes des prägenden Ortsbildes.
Für eine Erhaltung des bestehenden Charakters des Ortskerns, der Grünflächen und Pflanzbestände sowie eine am Bestand orientierte und angemessene Nachverdichtung wurde zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (gem. § 1 Abs. 3 BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 93 "Ortsmitte Altstädten" einschließlich Erhaltungssatzung beschlossen. Zur Sicherung der Planung wurde eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen.
Als Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans wird seit Juli 2021 das Innenentwicklungskonzept „Ortsmitte Altstädten“ erarbeitet. Im Rahmen des Innenentwicklungskonzeptes werden in einem Bürgerbeteiligungsprozess Stärken und Schwächen zur Ortsmitte identifiziert und Handlungsfelder und Maßnahmen bestimmt. Durch das beauftragte Planungsbüro Hofmann & Dietz, Irsee wurde für das Untersuchungsgebiet eine fachliche Bestandsanalyse und Bewertung sowohl von Gebäuden als auch der Ortsstruktur durchgeführt. Weitere Informationen zum Innenentwicklungskonzept finden Sie >> hier
FAQs zum Bebauungsplan
- Schutz und Erhalt der vorhandenen städtebaulichen Qualitäten, der charakteristischen Bebauungsstruktur sowie der Ensemblewirkung durch ortsbildprägende, ortstypische sowie denkmalgeschützte Gebäude
- Sicherung von innerortsverträglichen baulichen Erneuerungen und Ergänzungen im Sinne einer behutsamen ortsangepassten Nachverdichtung
- Erhalt und Sicherung von innerörtlichen Grünstrukturen und Freiflächenpotentialen
- Festsetzungen zum Erhalt baulicher Anlagen nach § 172 BauGB „zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt“
- Schaffung eines qualitativen Straßenraumes mit verkehrsberuhigenden Maßnahmen
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 93 sowie der Veränderungssperre
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes umfasst den historisch gewachsenen Ortskern von Altstädten. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 6,8 ha. Innerhalb des Geltungsbereiches gilt während der Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan die Veränderungssperre nach §14 BauGB.
Aufgrund der prägenden und erhaltenswerten Strukturen im Bereich Malerwinkelweg/Hofackerweg wurde vom Stadtrat der Stadt Sonthofen am 09.08.2022 die Erweiterung des Geltungsbereiches des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 93 „Ortsmitte Altstädten“ beschlossen.

Derzeit ist der Ortskern von Altstädten baurechtlich gesehen unbeplanter Innenbereich, in dem es nicht oder nur sehr beschränkt möglich ist, bei Neubau, Umbau, Umnutzungen oder Abbruch die städtebauliche Entwicklung zu steuern.
Der Stadtrat hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 93 „Ortsmitte Altstädten“ beschlossen, um einem schleichenden Verlust des Ortsbildes entgegen zu wirken.
Die Veränderungssperre sichert die Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan vor entgegenstehenden Entwicklungen (z.B. Abbruch erhaltenswerter ortsbildprägender Gebäude, unangepasste Bauvorhaben.
Bauvorhaben (Neubau, Umbau, Abbruch, Umnutzung) sollen der Zielsetzung des Bebauungsplans nicht widersprechen, insbesondere dem Abbruch erhaltenswerter Gebäude während der Planaufstellung soll vorgebeugt werden.
Die Veränderungssperre ist bis zur Fertigstellung des Bebauungsplanes in Kraft, jedoch begrenzt auf zunächst 2 Jahre (ggf. Verlängerung um 1 Jahr).
Rechtsgrundlage der Veränderungssperre ist § 14 Baugesetzbuch (BauGB)
Vorhaben während der Veränderungssperre können ausnahmsweise zugelassen werden, soweit überwiegende öffentliche Belange und die Ziele des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen (Einvernehmen der Stadt Sonthofen und Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde).
Bauvorhaben (auch verfahrensfreie Vorhaben nach BayBO) müssen vorab mit der Verwaltung und dem Landratsamt Oberallgäu abgestimmt werden.
Erlaubte Vorhaben ohne notwendige Zustimmung durch Verwaltung und Landratsamtes sind Vorhaben, die vor Erlass der Veränderungssperre schon genehmigt wurden, aber auch Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung.
Bei Bauvorhaben im Bereich der Ortsmitte Altstädten (siehe Geltungsbereich) wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadtplanung, Stadtentwicklung, Konversion der Stadt Sonthofen.
Der Erhalt des Altstädter Ortskerns war in der Bürgerschaft und den kommunalen Gremien in den vergangenen Jahren immer wieder Thema.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ortsmitte wurde im Bau- und Umweltausschuss am 14.01.2021 in Form einer Mitteilung, im Bau- und Umweltausschuss am 04.02.2021 (Vorberatung) und Stadtrat am 23.02.2021 (Beschluss) behandelt.
Aufgrund der prägenden und erhaltenswerten Strukturen im Bereich Malerwinkelweg/Hofackerweg wurde vom Stadtrat der Stadt Sonthofen am 09.08.2022 die Erweiterung des Geltungsbereiches des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 93 „Ortsmitte Altstädten“, einschließlich der während der Planaufstellung geltenden Veränderungssperre nach §14 BauGB beschlossen.
Im vergangenen Gesamtarbeitskreis Anfang März wurden Maßnahmen und Vertiefungsbereiche des Innenentwicklungskonzepts priorisiert und Anregungen aus der Bürgerschaft und dem Stadtrat der Stadt Sonthofen mitgeteilt. Das Planungsbüro Hofmann & Dietz, Irsee finalisiert derzeit das Innenentwicklungskonzept und arbeitet die genannten Anregungen ein. Im nächsten Schritt soll das fertiggestellte Innenentwicklungskonzept zur Prüfung an das Amt für Ländliche Entwicklung, Schwaben gegeben und in einer Abschlussveranstaltung in Altstädten vorgestellt werden.
Parallel zum Innenentwicklungskonzept hat im März das Bauleitplanverfahren des Bebauungsplans Nr. 93 „Ortsmitte Altstädten“ begonnen. Das Innenentwicklungskonzept dient hierbei als Grundlage für die Erarbeitung des Bebauungsplans. Nach einer vorgezogenen Beteiligung der betroffenen Eigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 93 wurde der Vorentwurf angepasst. Im Bau- und Umweltausschuss vom 15. Juni wurde der Vorentwurf intensiv diskutiert. Der Stadtrat der Stadt Sonthofen nahm sich Zeit die Anregungen und den Vorentwurf Schritt für Schritt durchzugehen und im Rahmen der Ziele des Bebauungsplans auf die vorgebrachten Belange einzugehen. Der Vorentwurf wurde daraufhin vom Bau- und Umweltausschuss gebilligt. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt nun in einem zweistufigen Verfahren mit zweifacher Beteiligung der Öffentlichkeit. Die öffentliche Auslegung des Vorentwurfs erfolgt vom 18. Juli 2023 bis zum 18. August 2023. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung werden die Träger öffentlicher Belange gehört und die Bürgerschaft hat die Möglichkeit Stellung zum Vorentwurf zu beziehen.
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Fertigstellung des Innenentwicklungskonzepts „Ortsmitte Altstädten“ – Anfang 2023
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Erarbeitung des Vorentwurfs des Bebauungsplans Nr. 93 einschließlich Erhaltungssatzung
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Behandlung und Billigung des Vorentwurfs durch den Bau- und Umweltausschuss
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Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Als informelle Grundlage für den Bebauungsplan wird derzeit mit breiter Bürgerbeteiligung das Innenentwicklungskonzept „Ortsmitte Altstädten“ erarbeitet. Link
Das Bauleitplanverfahren wird gemäß Baugesetzbuch durchgeführt. Hier ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der förmlichen Beteiligung nach § 3 BauGB verpflichtend vorgeschrieben.
Bei Fragen zum Aufstellungsverfahren melden Sie sich bitte bei Frau Schäfer, FB Stadtplanung, Stadtentwicklung und Konversion (Tel.: 08321-615-272, E-Mail: katarina.schaefer@sonthofen.de).
Fragen zum Projekt beantwortet:
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Katarina
Schäfer
Sachbearbeiterin
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+49 8321 615-272 | +49 8321 615-9272 | 53 - OG2 | katarina.schaefer@sonthofen.de |