Anforderungen bei der Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG)
Bisher wurde bei der Erteilung von Gestattungen nach § 12 GastG auf eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers vollständig verzichtet. Gestützt wurde diese Ansicht auf den Wortlaut der Norm („Erteilung unter erleichterten Voraussetzungen“).
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie stellte im Dezember 2022 jedoch klar, dass der Antragsteller auch bei einer Gestattung die Voraussetzungen des § 4 GastG zu erfüllen bzw. die erforderlichen Unterlagen einzureichen hat.
Die Formulierung „unter erleichterten Voraussetzungen“ verkürzt nicht den Prüfungsumfang der Vollzugsbehörde, sondern wirkt sich lediglich auf den Entscheidungsmaßstab zur Erteilung einer Gestattung aus.
Dies gilt entsprechend für die Prüfung der Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG) und die Vorlage des Unterrichtungsnachweises (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG).
Eine Gestattung darf nicht erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht festgestellt wurde, oder der Unterrichtungsnachweis nicht vorgelegt wurde. Es sind daher vom Antragsteller die erforderlichen Unterlagen (Führungszeugnis,
GZR-Auszug, ggf. alternativ die Reisegewerbekarte bei Identität von Prüfung- und Ausstellungsbehörde) für die Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit und der Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG) vorzulegen.
Eine Ausnahme gilt insoweit, wenn die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zweifelsfrei bekannt sind oder gegen die Zuverlässigkeit offensichtlich keine Bedenken bestehen. In der Regel kann aber auf diese Unterlagen nicht verzichtet werden, es sei denn die Vollzugsbehörde hat bereits in der Vergangenheit die Zuverlässigkeit des Antragstellers festgestellt bzw. sich den Unterrichtungsnachweis vorlegen lassen. Dies war bisher seitens der Stadt Sonthofen nicht der Fall.
Die Stadt Sonthofen bittet daher all diejenigen, welche ab sofort eine Gestattung beantragen, folgendes Verfahren einzuhalten:
Wird im Jahr 2023 eine Gestattung beantragt, hat diese frühzeitig (ca. 10-14 Tage im Voraus) zu erfolgen. Mit dem Antrag hat die Vorlage der folgenden Unterlagen zu erfolgen:
- Führungszeugnis
- Nur bei gewerblichen Antragstellern zusätzlich: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, ggf. alternativ die Reisegewerbekarte) für die Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit (gilt nicht für Vereine)
- Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG
Erfolgt im Laufe eines Jahres das mehrmalige Beantragen von Gestattungen, aufgrund verschiedener, über das Jahr verteilte Veranstaltungen, ist es nicht erforderlich, jedes Mal die o. g. Unterlagen neu zu beantragen bzw. vorzulegen. So reicht es aus, wenn dies einmal jährlich erfolgt.
Allerdings hat durch die Stadt Sonthofen eine turnusmäßige Überprüfung zu erfolgen.
Im Rahmen dieser Überprüfung empfiehlt die Stadt Sonthofen, die betreffenden Unterlagen in aktualisierter Form zu Beginn eines jeden Jahres einzureichen.
Um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten, werden alle etwaigen Antragsteller, welche eine Gestattung beantragen, gebeten, das dargelegte Verfahren künftig zu beachten.
Sollten seitens der Antragsteller, hier in erster Linie der Vereine, Rückfragen bestehen, können sich diese jederzeit persönlich, per E-Mail (patrick.schaidnagel@sonthofen.de) oder telefonisch (Tel.: 08321/615-271) an die Stadt Sonthofen, Fachbereich Ordnung/Standesamt, wenden.