Gestattungen nach § 12 GastG - Schankerlaubnisse
BeschreibungWer aus besonderem Anlass die Abgabe von alkoholischen Getränken und zubereiteten Speisen plant, benötigt nach § 12 Gaststättengesetz die "Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes". Beispiele hierfür sind Verkaufsstände auf Festen, Betriebseröffnungen, Jubiläen etc. Eine Gestattung ist nicht erforderlich, wenn nur alkoholfreie und/oder zubereitete Speisen verabreicht werden. Zuständig für die Ausstellung dieser Gesattung ist der Fachbereich Ordnung/Standesamt. HinweisDer Antragsteller ist auch Inhaber der Gestattung. Dies sind z.B. - bei Vereinen der/die jeweilige Vorsitzende Für den Antrag werden die persönlichen Daten des Antragstellers benötigt. Er muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung im Rathaus eingegangen sein, da verschiedene Stellungnahmen von anderen Behörden dazu eingeholt werden. Für die Erlaubniserteilung geben Sie bitte einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag (siehe Formular unten) ab. Bitte machen Sie genaue Angaben zum Zeitraum, zum Ort, zu Anlass und Art der geplanten Bewirtungen, denn nur dann kann die Erlaubnis erteilt werden. Formulare- Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 GastG) KostenFür die Erteilung der Gestattung sind Gebühren zu entrichten. Diese richten sich nach der Dauer der Erlaubnis und der Anzahl der Bewirtungsorte. Die Gebühren betragen seit 1.4.2018
Weitere Informationen zu den Gebühren erhalten Sie vom zuständigen Ansprechpartner. |