Anmeldungen - Abmeldungen - Ummeldungen
BeschreibungDas Einwohnermeldeamt ist zuständig für An-, Um- und Abmeldungen nach dem Meldegesetz. Diese sind erforderlich, wenn Sie Ihren Wohnsitz wechseln. HinweiseNach einem Umzug sind Sie verpflichtet, sich beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde, in die der Umzug erfolgt, innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde (Ummeldung). Eine Abmeldung am vorherigen Wohnsitz ist nicht mehr notwendig, da dies automatisch bei der Anmeldung am neuen Wohnsitz erfolgt. Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine Nebenwohnung ersatzlos aufgeben. In diesem Fall müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes abmelden. Notwendige UnterlagenEs sind der Bundespersonalausweis und ggf. der Reisepass mitzubringen. Bei Bestehen mehrerer Wohnungen muß eine Abmeldebestätigung vom bisherigen Wohnort vorgelegt werden. Bei Zuzug aus dem Ausland müssen Sie eine Abmeldung des letzten Wohnortes in Deutschland vorlegen. Bei jeder Anmeldung (Zuzug aus einer anderen Gemeinde nach Sonthofen) und Ummeldung (Wohnungswechsel innderhalb der Stadt) müssen Sie außerdem die Bestätigung eines Wohnungsgebers (z.B. Vermieter etc.) mitbringen. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug auszustellen und ist berechtigt, bei der Meldebehörde nachzufragen, ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Das Formular zur Wohnungsgeberbestätigung können sie unten herunterladen und ausgefüllt zur Anmeldung mitbringen. Formulare zum DownloadInformation zur Verarbeitung Ihrer Daten bei der MeldebehördeDie Meldebehörde hat personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu erfassen, um deren Identität und Wohnadressen feststellen und nachweisen zu können. Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist die Stadt Sonthofen, Rathausplatz 1, 87527 Sonthofen. Sie erteilt nähere Auskunft zur Verarbeitung Ihrer Daten und ist zuständig, soweit Sie Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten geltend machen wollen. Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Bundesmeldegesetz, dem Bayerischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz und der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten. Die Meldebehörden dürfen nur nach Maßgabe dieser Gesetze oder sonstiger Rechtsvorschriften Melderegisterauskünfte an Private erteilen oder an öffentliche Stellen übermitteln. Gegen bestimmte Melderegisterauskünfte (z.B. Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage) gibt es ein Widerspruchsrecht. Nähere Informationen hierzu können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden. Die Meldebehörde haben nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners die gespeicherten Daten der Einwohner für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren. Für einen Teil der Daten gilt eine Löschfrist von 30 Tagen nach Wegzug oder Tod des Einwohners. Den Datenschutzbeauftragten der Stadt Sonthofen erreichen Sie unter Andreas Gutsell Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. |